TVöD und TV-L erfassen den größten Teil der Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst, aber nicht alle. Für einzelne Arbeitgeber und Beschäftigungsbereiche gelten eigenständige Tarifwerke, die in Struktur und Inhalt zum Teil erheblich von TVöD und TV-L abweichen. Im folgenden wird auf einen Teil davon eingegangen.
Hessen ist nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Der TV-H ist dennoch in Grundstruktur und Systematik weitgehend am TV-L ausgerichtet.
Abweichungen betreffen vor allem die Einstufung. Der TV-H kennt sieben Stufen (1a, 1b und 2 bis 6), während der TV-L sechs Stufen vorsieht. Die Eingangsstufe 1a gilt für Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung. Wer mindestens ein halbes Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber mitbringt, wird in Stufe 1b eingestellt, ab einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 2 und ab drei Jahren, bei Einstellungen seit April 2013, in Stufe 3. Die Stufen 1a und 1b haben eine Laufzeit von jeweils einem halben Jahr und sind damit kürzer als die erste Stufe im TV-L.
Bei der Höhergruppierung weicht der TV-H hingegen vom TV-L ab und folgt dem TVöD. Sie erfolgt stufengleich, nicht betragsgleich. Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe derselben Stufe zugeordnet, die er zuvor innehatte.
Der TV-BA gilt für alle Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit. Er weicht in seiner Grundstruktur deutlicher von TVöD und TV-L ab als der TV-H.
Das betrifft zunächst die Eingruppierung. Der TV-BA kennt keine offene Entgeltordnung mit Tätigkeitsmerkmalen. An deren Stelle treten von den Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbarte Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK). Die Bundesagentur beschreibt alle Tätigkeiten in Fach- und Organisationskonzepten und ordnet sie einem TuK zu. Die Tarifvertragsparteien weisen das TuK einer der acht Tätigkeitsebenen (TE I bis VIII) zu.
Eingruppiert ist der Beschäftigte in der Tätigkeitsebene, der seine übertragene Tätigkeit über das vereinbarte TuK zugeordnet ist. Die im TVöD und TV-L zentrale Arbeitsvorgang-Bildung und die Prüfung von Heraushebungsmerkmalen spielen im TV-BA keine Rolle. Eingruppierungsstreitigkeiten drehen sich stattdessen um die Frage, welchem TuK die konkrete Tätigkeit entspricht und welcher Tätigkeitsebene dieses TuK zuzuordnen ist.
Statt der Stufen des TVöD und TV-L kennt der TV-BA Entwicklungsstufen 1 bis 6. Die Laufzeiten entsprechen denen des TVöD und TV-L. Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn der Beschäftigte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die demselben TuK zuzuordnen ist oder zuzuordnen wäre wie die neue Tätigkeit.
Die Höhergruppierung erfolgt betragsgleich, ähnlich dem TV-L. Für Kinderbetreuungszeiten gilt im TV-BA eine Unschädlichkeitsgrenze von acht Jahren, gegenüber fünf Jahren im TVöD, ab der bei der Rückkehr eine Rückstufung um eine Entwicklungsstufe eintritt.
Eine Besonderheit des TV-BA-Vergütungssystems sind die Funktionsstufen nach § 20. Sie werden neben dem Festgehalt gezahlt, wenn besondere Aufgaben, ein erhöhter Schwierigkeitsgrad oder eine besondere Bedeutung der Tätigkeit dies rechtfertigen. Die Funktionsstufen sind reversibel. Sie entfallen ohne Änderungskündigung, wenn die besonderen Voraussetzungen wegfallen.
Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 39 TV-BA entspricht der des TVöD und TV-L.
Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten in der AOK-Gemeinschaft richten sich nach dem Tarifwerk der Tarifgemeinschaft der AOK e. V. (TGAOK). Im Mittelpunkt steht der Manteltarifvertrag BAT/AOK-Neu, ergänzt durch gesonderte Tarifverträge über Vergütung, Sozialzuschlag, Zulagen und Jahressonderzahlung.
Die Eingruppierung folgt denselben Grundsätzen wie TVöD und TV-L. Maßgeblich ist die Arbeitsvorgang-Bildung, die 50-Prozent-Anforderung gilt entsprechend. Der BAT/AOK-Neu kennt jedoch keine Entgeltgruppen, sondern Vergütungsgruppen. Für den allgemeinen Verwaltungsdienst sind das die Gruppen 1 bis 16 (Anlage 1a), für den Pflegedienst die Gruppen Kr. I bis Kr. XIII (Anlage 1b).
Die Vergütungsordnung enthält nicht nur abstrakte Obersätze mit Tätigkeitsmerkmalen, sondern auch konkrete Richtbeispiele. Übt ein Beschäftigter eine dem Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit aus, gelten die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Gruppe regelmäßig als erfüllt. Ein Rückgriff auf die abstrakten Obersätze ist in diesem Fall unzulässig.
Deutlich von TVöD und TV-L abweichend ist auch das Vergütungssystem. Es besteht aus Grundvergütung und Sozialzuschlag. Der Sozialzuschlag umfasst einen Verheirateten- und einen Kinderzuschlag.
Das Stufensystem umfasst für den allgemeinen Verwaltungsdienst sieben Erfahrungsstufen. Die Verweilzeiten betragen in den Stufen 1 bis 3 jeweils vier Jahre und in den Stufen 4 bis 6 jeweils zwei Jahre. Bis zur Endstufe vergehen damit achtzehn Jahre und damit drei Jahre mehr als im TVöD. Die Höhergruppierung erfolgt stufengleich unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Für die Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung gelten keine einheitlichen Regelungen. Je nach Träger finden unterschiedliche Tarifverträge Anwendung. Der Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) gilt für die Beschäftigten der regionalen DRV-Träger sowie in Teilen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für die Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt hingegen ein gesonderter Tarifvertrag, der TV DRV-Bund.
Die Entgeltordnung ist für beide Tarifverträge einheitlich im Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung (TV EntgO-DRV) geregelt. Die dortigen Regelungen entsprechen weitgehend dem TVöD.