Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben nach § 20 TVöD und TV-L Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Maßgeblich ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses an diesem Stichtag. Ruht das Arbeitsverhältnis, etwa wegen Elternzeit, berührt das den Anspruch nicht. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember, entsteht kein Anspruch, und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres bestanden hatte.
Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Produkt von Bemessungssatz und Bemessungsgrundlage. Der Bemessungssatz richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September und ist nach Entgeltgruppe gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt. Entgelt für Überstunden sowie Leistungszulagen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Für die Bemessungsgrundlage ist nicht das in den Referenzmonaten tatsächlich ausgezahlte Entgelt maßgeblich, sondern das Entgelt, das dem Beschäftigten für diese Monate zustand. Nachzahlungen, die für die Referenzmonate geleistet werden, fließen daher in die Berechnung ein. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es nicht an.
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatte. Ausgenommen sind Monate ohne Tabellenentgelt etwa wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit sowie Monate, in denen Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder allein wegen der Höhe des Krankengeldes kein Zuschuss anfiel.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften entsteht im Zusammenhang mit Urlaub erst dann, wenn Erholungsurlaub tatsächlich gewährt und genommen wurde. Der bloße Erwerb eines Urlaubsanspruchs genügt nicht. Auch eine spätere Abgeltung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auf die Kürzung für das Bezugsjahr keinen Einfluss.
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst zunächst für die Dauer von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus an, tritt an deren Stelle der Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Dieser schließt die Lücke zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld und dem bisherigen Nettoentgelt. Voraussetzung ist, dass dem Beschäftigten Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung zusteht. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, besteht kein Zuschussanspruch.
Die Dauer des Krankengeldzuschusses hängt von der Beschäftigungszeit ab. Bei mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit wird er längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gezahlt, bei mehr als drei Jahren verlängert sich dieser Zeitraum auf längstens die 39. Woche. Beide Fristen laufen ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nicht erst ab dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung.