Kanzlei Fischer-Lange

Kosten und Vergütung

Zeithonorar

Eingruppierung und Einstufung im öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer 220,00 €
Arbeitgeber 270,00 €
pro Stunde, zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Alle übrigen Angelegenheiten
Arbeitnehmer 190,00 €
Arbeitgeber 240,00 €
pro Stunde, zzgl. 19 % Umsatzsteuer

Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand mit minutengenauer Abrechnung. Die geleistete Zeit wird erfasst und nach einem einheitlichen Stundensatz abgerechnet.

Bei Angelegenheiten der Eingruppierung und Einstufung im öffentlichen Dienst betragen die Stundensätze 220,00 Euro pro Stunde für Arbeitnehmer und 270,00 Euro für Arbeitgeber.

In allen übrigen Angelegenheiten sind es 190,00 Euro für Arbeitnehmer bzw. 240,00 Euro für Arbeitgeber. Alle Sätze verstehen sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand wird ein Mindesthonorar von einer Stunde berechnet.

Vertretung

Bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung sind die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert das Mindesthonorar. Sollte das Zeithonorar darunter liegen, werden diese gesetzlichen Gebühren berechnet. Ist das Zeithonorar höher, wird dieses berechnet.

In allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten trägt jede Partei gemäß § 12a ArbGG ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Auch für außergerichtliche Beratung und Vertretung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gegenseite.

In der Berufungsinstanz (Landesarbeitsgericht) und der Revisionsinstanz (Bundesarbeitsgericht) muss die unterlegene Partei die Anwaltskosten der obsiegenden Partei erstatten, bei anteiligem Unterliegen dem Anteil entsprechend.

Die Erstattungspflicht Dritter beschränkt sich stets auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert. Ein darüber hinausgehendes Zeithonorar wird von der Gegenseite nicht erstattet und ist vom Mandanten selbst zu tragen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert und dem betroffenen Gericht. Sie sind von der im Rechtsstreit unterliegenden Partei zu tragen, bei anteiligem Obsiegen und Unterliegen jeweils anteilig.

Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht entfallen insgesamt, wenn sich die Parteien in der ersten Instanz durch Vergleich einigen oder die Klage vor der streitigen Verhandlung zurückgenommen wird.

Rechtsschutzversicherung

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, wird vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen eine Deckungszusage eingeholt.

Rechtsschutzversicherungen zahlen für die Erstberatung von Verbrauchern Gebühren von maximal 190,00 Euro netto und für die Beratung von Verbrauchern von maximal 250,00 Euro netto. Liegt das Zeithonorar über diesen Beträgen, trägt der Mandant die Differenz selbst.

Bei Vertretung übernehmen Rechtsschutzversicherungen nur die gesetzlichen RVG-Gebühren. Sollte das Zeithonorar höher ausfallen, zahlt der Mandant den zusätzlichen Betrag selbst.