Kanzlei Fischer-Lange

Arbeitsgerichtliches Verfahren

I. Überblick

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden vor den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geführt. Das Verfahren weicht in einer Reihe von Punkten vom allgemeinen Zivilprozess ab — mit praktischen Folgen, die nicht immer bekannt sind.

Das Verfahren ist auf drei Instanzen angelegt. Erste Instanz ist das Arbeitsgericht. Zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht (LAG); es ist — wie das Arbeitsgericht — eine Tatsacheninstanz und prüft Sachverhalt und Rechtsfragen gleichermaßen. Dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht (BAG). Es ist ausschließlich Rechtsinstanz und beschränkt sich auf die Kontrolle, ob das Landesarbeitsgericht das materielle Recht richtig angewendet hat. Neues tatsächliches Vorbringen ist in dieser Instanz ausgeschlossen.

Der weit überwiegende Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren endet nicht durch ein Urteil. Vergleiche — einvernehmliche Einigungen zwischen den Parteien — kommen deutlich häufiger vor als streitige Urteile. Das hat strukturelle Gründe: Das Verfahrensrecht ist ausdrücklich auf Einigung ausgerichtet, und die Kostenregelungen setzen für die erste Instanz starke Anreize dazu.

II. Klageerhebung

Die Klage wird durch Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Das Arbeitsgericht ist sachlich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat.

Die Klageschrift muss die Parteien bezeichnen, den Gegenstand und den Grund des erhobenen Anspruchs angeben und einen bestimmten Klageantrag enthalten. Bei fristgebundenen Klagen — insbesondere der Kündigungsschutzklage — kommt es für die Fristwahrung ausschließlich auf den Eingang der Klageschrift beim Gericht an, nicht auf ihre Absendung.

Einen Anwaltszwang gibt es in erster Instanz nicht. Die Parteien können sich selbst vertreten, obwohl das in tatsächlich oder rechtlich komplexeren Verfahren praktisch selten sinnvoll ist.

Zu beachten ist § 12a ArbGG: Die obsiegende Partei hat in erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Jede Partei trägt ihre Kosten für den Rechtsbeistand selbst — unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Kommt es zu einem Vergleich, fallen nach dem Gerichtskostengesetz keine Gerichtsgebühren an. Beide Regeln zusammen machen eine Einigung aus Kostensicht für beide Seiten attraktiv.

III. Ladung und Gütetermin

Nach Eingang der Klage setzt das Gericht von Amts wegen einen Gütetermin an und lädt beide Parteien. Die Durchführung des Gütetermins ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 54 ArbGG). Er findet in der Regel einige Wochen nach der Klageerhebung statt — oft deutlich früher als der eigentliche Verhandlungstermin vor der vollständigen Kammer.

Den Gütetermin leitet ausschließlich der Vorsitzende Richter; die ehrenamtlichen Richter sind nicht anwesend. Der Vorsitzende erörtert den Sach- und Streitstand, wirkt auf eine gütliche Einigung hin und kann einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Ein im Gütetermin geschlossener Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel.

Der Gütetermin ist statistisch der bedeutsamste Zeitpunkt einer Erledigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Ein erheblicher Teil aller erstinstanzlichen Verfahren endet bereits dort durch Vergleich. Die Parteien erhalten erstmals eine gerichtliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage und damit eine realistische Grundlage für die Abwägung der Prozessrisiken. Kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht Schriftsatzfristen und bestimmt einen Kammertermin.

IV. Schriftsatzfristen

Nach dem erfolglosen Gütetermin werden den Parteien Fristen zur schriftsätzlichen Stellungnahme gesetzt. Das Gericht kann auf die Schlüssigkeit und Substanz des Vorbringens hinweisen und Auflagen erteilen. Ziel ist es, dass der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Kammertermins vollständig aufbereitet ist. Schriftsatzfristen können auf Antrag verlängert werden. Verspätetes Vorbringen kann unter den Voraussetzungen des § 67 ArbGG zurückgewiesen werden, wenn es die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

V. Kammertermin

Der Kammertermin findet vor der vollständig besetzten Kammer statt: dem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die ehrenamtlichen Richter haben volles Stimmrecht; Entscheidungen fallen mit einfacher Mehrheit.

Im Kammertermin wird der Sach- und Streitstand erörtert. Soweit Tatsachen streitig sind, erhebt das Gericht Beweis — durch Zeugenvernehmung, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Urkundenvorlage. Auch im Kammertermin soll das Gericht auf eine gütliche Einigung hinwirken; Vergleiche sind nicht selten.

VI. Entscheidung

Endet der Kammertermin ohne Einigung, trifft das Gericht eine Entscheidung. Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht ein Urteil. Es kann am Ende des Kammertermins verkündet werden; das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien zugestellt. Mit der Zustellung laufen die Rechtsmittelfristen.

Häufig ist die Sache nach einem ersten Kammertermin noch nicht entscheidungsreif. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss — entweder einen Beweisbeschluss oder einen Hinweis- und Auflagenbeschluss — und bestimmt einen weiteren Kammertermin.

VII. Weiterer Kammertermin

Reicht ein Kammertermin für die Erledigung des Rechtsstreits nicht aus — etwa weil eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist oder ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss —, bestimmt das Gericht einen weiteren Termin.

Unkomplizierte Verfahren, die im Gütetermin durch Vergleich enden, sind in wenigen Wochen abgeschlossen. Verfahren, die in die streitige Verhandlung gehen, dauern in erster Instanz häufig zwischen vier und zwölf Monaten. Eingruppierungs- und Einstufungsstreitigkeiten sowie sonstige aufwendige Verfahren können erheblich länger andauern.

VIII. Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht

1. Einlegung und Begründung

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzulegen — eine nicht verlängerbare Notfrist. Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung folgen; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise eines Arbeitgeberverbands vertreten lassen.

2. Das Landesarbeitsgericht als zweite Tatsacheninstanz

Das Landesarbeitsgericht prüft Sachverhalt und Rechtsfragen gleichermaßen. Die Parteien können neuen Sachvortrag einführen und neue Beweismittel vorlegen, soweit dies nach den Voraussetzungen des Berufungsrechts zulässig ist. Das Landesarbeitsgericht kann eigene Tatsachenfeststellungen treffen, die von denjenigen der ersten Instanz abweichen.

Das Berufungsverfahren dauert in der Regel länger als das erstinstanzliche. Je nach Gericht und Auslastung sind Verfahrensdauern von einem bis zwei Jahren üblich.

IX. Nichtzulassungsbeschwerde und Revision — Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht

1. Zugang zur dritten Instanz

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, dass das Landesarbeitsgericht sie in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen hat (§ 72 ArbGG). Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, kann die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) einlegen. Diese hat in der Praxis eine sehr geringe Erfolgsquote. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang.

2. Das Bundesarbeitsgericht als reine Rechtsinstanz

Das Bundesarbeitsgericht prüft das Urteil des Landesarbeitsgerichts ausschließlich auf Rechtsfehler. Der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt ist grundsätzlich bindend. Stellt das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsfehler fest, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache in der Regel zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist das zeitlich aufwendigste der drei Instanzen. Zwischen Einlegung der Revision und der Entscheidung liegen typischerweise zwei bis drei Jahre. Wer alle drei Instanzen durchläuft, muss mit einer Gesamtdauer des Verfahrens von fünf bis acht Jahren oder mehr rechnen.